Werbungskostenpauschbetrag
Der Werbungskostenpauschbetrag kann bei der Steuererklärung bei Ledigen von bis zu 51 Euro, bei Verheirateten bis zu 102 Euro geltend gemacht werden. Darin sind die Kosten berücksichtigt, die bei einer Geldanlage anfallen ohne dass hierfür ein Einzelnachweis erforderlich ist. Fällt hier ein höherer Betrag für die Werbungskosten an so kann dieser gegen eine eindeutige Bescheinigung geltend gemacht werden. Der Ausgabeaufschlag für Wertpapiere zählt hier nicht zu den Werbungskosten.
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