Quellensteuer
Die Quellensteuer ist seit dem 01.01.1993 eine Zinsabschlagsteuer und wird mit 30% berechnet. Sie wird von Zinsen und ausgezahlten Dividenden abgezogen, eine besondere Veranlagung erfolgt hier nicht. Die Verrechnung erfolgt durch die Zahlung bei der Erklärung der Einkommenssteuer. Für Ledige gelten hier bei Freistellungsaufträgen Freibeträge von 801 Euro pro Jahr, für Verheiratete liegt der Freibetrag bei 1602 Euro. Erträge aus Wertpapieren unterliegen auch in anderen Ländern der Quellensteuer, wobei Investmentfonds die solche Papiere in ihrem Portfolio halten die Erträge um die Quellensteuer gemindert erhalten. Ein Fonds kann die einbehaltene Quellensteuer im jeweiligen Ausschüttungsland nicht anrechnen, und die einbehaltene anrechnungsfähige Steuer wird mit einer Bescheinigung bescheinigt. Anleger können hier die im Rahmen der Steuerveranlagung auf die ausländischen Bruttobeträge einbehaltene Quellensteuer anrechen, bzw. bei Ermittlung des Gesamtbetrages abziehen lassen. Eine Verrechnung aufgrund eines Freistellungsauftrages oder einer NV-Bescheinigung erfolgt nicht.
|
Wer im Rahmen einer längerfristigen Geldanlage die Renditestärksten Fonds herausfinden möchte, der kann sich nachfolgend unverbindlich und kostenlos beraten lassen:
Wer sein Geld nur kurzfristig anlegen möchte, für den lohnen sich Tagesgeld- oder Festgeldkonten. Wo es die besten Zinsen und die geringsten Risiken durch eine hohe Absicherung der Geldeinlagen gibt, können Sie nachfolgend direkt online herausfinden. Nutzen Sie dazu einfach unseren umfassenden Tagesgeld- und Festgeldvergleich:
Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben P bis R: