Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Arbeitnehmer-Sparzulage kann jeder Arbeitnehmer unabhängig von der Höhe seines Einkommens vermögenswirksam anlegen, die Voraussetzung für die Genehmigung der staatlichen Förderung in Aktienfonds, oder einen Bausparvertrag ist das Einhalten einer 7-jährigen Bindungsfrist die gesetzlich geregelt ist. Die Einzahlungsdauer auf einen Investmentsparvertrag beträgt hier grundsätzlich 6 Jahre, wonach eine anschließende Ruhephase von bis zu 12 Monaten eingehalten werden muss. Hat ein Lediger ein zu versteuerndes Einkommen von max. 17.900 Euro, bei Verheirateten von bis zu 35.800 Euro so hat der Anleger für die Anlage von den VL in Produktivvermögen, also Aktienfonds, eine Arbeitnehmer-Sparzulage von 18% in den alten Bundesländern. Diese ist bezogen auf den max. jährlichen Anlagebetrag von 400 Euro. Die VL für das Bausparen werden hierbei nur mit bis zu max. 9% auf 470 Euro also insgesamt mit einer Leistung von 43 Euro gefördert. Für die Inanspruchnahme der Arbeitnehmer-Sparzulage kann das Bruttoeinkommen auch über den genannten Einkommensgrenzen liegen. Leben hier auch noch Kinder in den einzelnen Haushalten, so erhöhen sich auch die Bruttoeinkommensgrenzen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage muss hier mit der Steuererklärung beantragt werden, hier stellt z.B. die AL-Trust ihren Anlegern gleich eine Bescheinigung über die eingezahlten vermögenswirksamen Beiträge zur Verfügung, die der Steuererklärung beigefügt werden muss. Die festgesetzte Zulage wird hier jetzt nicht wie sonst üblich jährlich gezahlt, sondern in den gewährten Einzel-Zulagen nach Ablauf der Sperrfrist an die Investmentgesellschaften, oder das jeweilige Kreditinstitut das die VL-Depots führt überwiesen.
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